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Pachtrechteverkauf für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage

Erstellt von Michael Laaber | | Verwaltungsgemeinschaft

Der Markt Marktleugast beabsichtigt, die Rechte und Pflichten an einem bestehenden Pachtvertrag von Flächen in Marktleugast, mit der eventuellen Möglichkeit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage an einen Dritten zu übertragen, gegen einem der Höhe nach angemessenen Kaufpreis.

Hierfür soll ein transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Angebotsverfahren durchgeführt werden.

Der Kaufvertrag kommt jedoch nicht bereits mit Zuschlag zustande, sondern durch Annahme des Angebots.

Für den erfolgreichen Anbieter besteht eventuell die Möglichkeit zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Nähere Angaben zu den Flurstücken, insbesondere die Flurstücknummer ist der Anlage zu entnehmen.

Der Markt Marktleugast hat zu diesem Zweck ein Bebauungsplanverfahren mit Aufstellungsbeschluss vom 22.07.2024 in die Wege geleitet. Von Seiten des Anbieters besteht kein Anspruch gegen den Markt Marktleugast zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken.

Der erzeugte Strom ist in das öffentliche Netz einzuspeisen (Volleinspeisung). Der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen kann auch die Belieferung von Dritten umfassen.

Der Standort Marktleugast befindet sich im oberfränkischen Landkreis Kulmbach. Hier liegt er direkt am südlichen Rand der Marktgemeinde Marktleugast. Bedingt durch die vorrausgegangene Nutzung als Ackerfläche sind die Grundstücke jedoch überwiegend frei von jeglichem Bewuchs. Teile der Fläche liegen im Korridor der Kreisstraße KU 27.

Ein Netzanschluss ist nicht Bestandteil des Vertrages. Das nächstgelegene Umspannwerk befindet sich in Marktleugast. Die Grundstücke sind teilweise durch Feldwege gut befahrbar.

Die Flächen sollen mit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage bis spätestens 31.12.2025 bebaut werden. Die für die PV-Freiflächenanlage angepachtete Fläche beträgt in Summe ca. 31 ha.

Der Markt Marktleugast stellt folgende Eignungskriterien auf, die die Anbieter erfüllen müssen. Alle genannten Kriterien fließen in eine Bewertungsmatrix ein.
Es werden nur Bieter berücksichtigt, die nachweislich Referenzen in folgenden Bereichen nachweisen können:

  • Projektierung von raumbedeutenden Großanlagen über 20 Megawatt inklusive vers. Vermarktungsformen (EEG-Vermarktung, PPA, Direktversorgung etc.) und deren Finanzierung.
  • Projektierung im Bereich PV und Wind, um ein ganzheitliches Energiekonzept für die Regionen darstellen zu können.
  • Rahmenverträge mit marktrelevanten Zulieferern im Bereich PV-Großanlagen
  • Netzausbau (Umspannwerke zur Hoch-/Höchstspannung aufgrund des sich füllenden Mittelspannungsnetz)
  • Netzstabilität (Großbatterie)
  • Sektorenkopplung
  • Vermarktung
  • sowie eine eigene Service- und Wartungssparte haben.

Es werden nur Bieter berücksichtigt, die sich dazu verpflichten ein landwirtschaftliches Doppelnutzungskonzept auf diesen Flächen anzubieten und umzusetzen. Es sollen der Landwirtschaft keine Fläche entzogen werden, sondern durch sinnvolle Doppelnutzung soll eine optimale Synergie zwischen Energie und Landwirtschaft entstehen.

Erfahrung und Bereitschaft günstiger Strompreisangebote für regionale Gewerbe, wonach insbesondere die Belange der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen sind.

An der Freiflächen-Photovoltaikanlage muss der Eigentümer der Grundstücke, das Recht zur Beteiligung erhalten. Der Markt Marktleugast sowie die Bürgerinnen und Bürger müssen in Form von Beteiligungsmöglichkeiten mit einer über marktkonformen Verzinsung und regional dargestellten günstigen und stabilen CO2-neutralen Lokalstromtarifen partizipieren.

Beispiel hierfür wären Folgende:

    • Über marktkonforme Verzinsung von über 4 %
    • Regionaler Grünstromtarif für alle Bürger der jeweiligen Kommune
    • Auszahlung einer Ökoprämie zur Minderung des aktuellen Stromtarifs

An der Wertschöpfung aller PV-Freiflächenanlagen muss die Kommune mittels Akzeptanzabgabe nach § 6 EEG und den anfallenden Gewerbesteuern beteiligt werden. Nach Fertigstellung der PV-Freiflächenanlage muss die Kommune sowie der Eigentümer der Fläche die Möglichkeit erhalten, sich an der Betreibergesellschaft auch unter Berücksichtigung zukünftig durch den Bundesgesetzgeber beschlossenen kommunalen Beteiligungsmöglichkeiten zu beteiligen.

Die PV-Freiflächenanlagen müssen in den Projekten auch mit angemessenen Speicher­möglichkeiten (Batteriespeicher, Wasserstoffspeicherung) geplant und umgesetzt werden, wodurch das Potenzial zur Reaktion auf Netzschwankungen im Verteilernetz, zur Minderung des Strombezugs aus höheren Netzebenen und für die regionale Grünstromversorgung von Bürgern erhöht werden soll.

Alle PV-Freiflächenanlagen in der Gebietskommune sind vollständig einzugrünen. Einfache Ausgleichspflanzungen reichen nicht aus. Die vollständige Eingrünung soll die Sichtachsen zu Wohnbebauung brechen und die Bürgerakzeptanz für den notwendigen Umbau des Energieversorgungssystems unterstützen.

Unter den ökologischen Gesichtspunkten sollte ein intensiver Kontakt über die untere Naturschutzbehörde (UNB) hinaus (Bund Naturschutz, Landschaftsplanung etc.) stattfinden, um die Gesichtspunkte (Steinhaufen, Totholz, Tümpel etc.) ausreichend zu beleuchten.

Ein dauerhafter Service und der Rückbau des gesamten Terrains müssen gewährleistet werden, hierzu gehören dauerhafte Überprüfungen von Technik sowie ökologische Gesichtspunkte.

Eine Rückbaubürgschaft von mind. 10.000 €/ha muss bei der finanzierenden Bank hinterlegt sein, die Bürgschaft muss dauerhaft auf gewisse Einflussfaktoren (Inflation, Veränderung der Rohstoffpreise etc.) überprüft werden.

Der Projektierer muss hinsichtlich Produktrecycling sicherstellen, dass eine optimale Rücknahme, Entsorgung und Wiederaufbereitung der Produkte(PV-Module, Speicher, Wechselrichter, etc.) durch zuverlässige in Deutschland ansässige Unternehmen gewährleistet wird.

Dem Verteilernetzbetreiber wird ermöglicht, im Bedarfsfall steuernd auf die Einspeisung einzuwirken. Dies ist durch ein schlüssiges Konzept nachzuweisen. Sofern Infrastruktur im Rahmen der Errichtung der PV-Anlage geschaffen wird, die auch nach Rückbau der PV-Anlage für die Kommune nützlich ist, muss hierfür ein Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde bzw. des jeweiligen Gemeindewerkes, wenn diese Konzessions­nehmerin ist, eingeräumt werden.

Der erzeugte Grünstrom ist bei allen PV-Freiflächenanlagen vorrangig physisch und/oder virtuell an unsere heimische Industrie zur Verfügung zu stellen.

Es ist Rücksicht auf landwirtschaftliche und naturschutzbezogene Interessen zu nehmen. Dies geschieht durch die Mehrfachnutzung von Flächen, die Begrenzung der Nutzung von landwirtschaftlichem Boden und die Beibehaltung strenger Schutzkategorien für den Naturschutz (Nachweis Eigenerklärung).

Die für die Bewilligung und Eintragung der Dienstbarkeit anfallenden Kosten trägt der Pächter. Für jeden Gang zum Notar ist der Verpächter berechtigt, an den Pächter eine Rechnung über 100,- EUR netto, gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu stellen.

Erfüllungsort: 95352 Marktleugast

Der Vertrag hat eine Vertragslaufzeit von 30 Jahren (360 Monate). Näheres ergibt sich aus dem Pachtvertrag zwischen dem Eigentümer (Verpächter) und dem Markt Marktleugast. Vor Übersendung dieses Pachtvertrages zwischen dem Eigentümer (Verpächter) und dem Markt Marktleugast ist eine Geheimhaltungsverpflichtung vom Anbieter zu unterzeichnen. Diese ist beim Markt Marktleugast anzufordern (poststelle(at)marktleugast.de.

Die Empfehlung an den Marktgemeinderat über den Verkauf richtet sich nach den beigefügter Bewertungsmatrix.

Angebots- und Bindefrist:

Angebotsfrist: Die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Angebots endet am 31.08.2024 12:00 Uhr.

Bindefrist: Die Bindefrist für abgegebene Angebote endet am 30.09.2024 24:00 Uhr.

Maßgebend für die Annahme des Angebotes ist ausschließlich der gebotene Kaufpreis.

Anlagen:

Vorläufiger Lageplan

Bewertungsmatrix

Entwurf Kaufvertrag

 

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